Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines und Schriftformklausel
- Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit uns
- Abweichende Bestimmungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden – sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Auf das Erfordernis der Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Ein Vertrag kommt durch unsere mündliche oder schriftliche Auftragsannahme zustande.
- Wird bei einem Angebot oder Vertrag die Einheit „Meter“ verwendet, gilt zur Abrechnung stets die längste Abwicklung des Werksteins.
§ 3 Preise
- Unsere Preise gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine Lieferung „frei Empfangsort“ oder „frei Baustelle“ vereinbart wurde. Erfüllungsort ist unsere Verladestelle. Die Gefahr beim Transport trägt der Käufer.
- Versicherungen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
- Für Lieferungen erforderliche Paletten werden berechnet und nur bei einwandfreier Rückgabe an unser Werk gutgeschrieben. Die Frachtkosten basieren auf Lieferungen > 24 Tonnen. Bei geringeren Mengen oder Teillieferungen kann eine gesondert zu vereinbarende Frachtzulage anfallen.
§ 4 Lieferung und Abnahme
- Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Ändert sich diese auf Weisung des Käufers, trägt dieser die hierdurch entstehenden Kosten.
- Eine Lieferung „frei Baustelle“, „frei Lager“ o. ä. setzt voraus, dass die Anlieferstelle mit einem vollständig beladenen Lkw bis 40 Tonnen befahrbar ist. Wird auf Kundenwunsch von dieser Anfuhrstrecke abgewichen, haftet dieser für etwaige Schäden. Die Beurteilung der Befahrbarkeit obliegt dem Fahrer.
- Soweit nicht ausdrücklich die Anlieferung mit Kran- oder Kippfahrzeug vereinbart ist, ist das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer zu stellendes, ausreichend verfügbares Personal durchzuführen. Nicht vertretbare Wartezeiten werden berechnet. Geliefert werden nur volle Pakete.
- Die Abnahme der Waren hat in gleichmäßigen Abrufen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Bei unzureichendem oder verspätetem Abruf haftet der Käufer für die entstehenden Folgen.
- Verweigert der Kunde die Annahme ohne Berechtigung, trägt er sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere auch Mehrkosten für Transport. Er ist zudem schadensersatzpflichtig.
§ 5 Verzug und Unmöglichkeit
- Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe sowie unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse – wie behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen oder Verkehrsbehinderungen – entbinden uns für die Dauer der Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit vollständig von der Lieferverpflichtung.
- Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Rücktrittsvorbehalt
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern unsere Vorlieferanten – ohne unser Verschulden – nicht oder nicht rechtzeitig liefern und eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.
- Ein Rücktritt ist ebenfalls möglich, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält oder sich dessen Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss unvorhersehbar verschlechtern.
- Auch bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Betriebsstörungen behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor.
§ 7 Mängelrügefristen
- Für Mängelrügen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB).
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – spätestens jedoch binnen 10 Tagen und vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau – schriftlich anzuzeigen. Verpackte Ware ist sofort zu öffnen. Die Verarbeitung erkennbar mangelhafter Ware ist unzulässig.
§ 8 Leistungsbeschreibung
- Muster, Ausstellungsstücke, Proben und Hinweise auf DIN-/EN-Normen dienen der Warenbeschreibung und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar – es sei denn, eine solche wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
- Geringfügige, technisch oder rohstoffbedingte Abweichungen – insbesondere Farbabweichungen – beeinträchtigen die Ware nicht und stellen keinen Mangel dar.
- Leichte Farbunterschiede, Wasserstreifen und Ausblühungen sind bei Betonsteinprodukten technisch unvermeidbar und gelten nicht als Reklamationsgrund.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
- Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt oder Minderung verlangen.
- Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Bauleistungen gilt die Verjährungsfrist der VOB.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die Einbeziehung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder deren Saldoanerkennung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird zur Kaufpreiszahlung ein Wechsel durch den Verkäufer akzeptiert, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit dessen Einlösung durch den Käufer.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, erfolgt dies stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
- Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gemäß §§ 947, 948 BGB erwirbt der Verkäufer Miteigentum entsprechend dem gesetzlichen Verhältnis. Erlangt der Käufer Alleineigentum, überträgt er dem Verkäufer anteiliges Miteigentum am neuen Gegenstand. Die Sache gilt dann ebenfalls als Vorbehaltsware.
- Wird Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (zuzüglich 10 % Sicherungsaufschlag) an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Steht dem Verkäufer Miteigentum zu, gilt die Abtretung anteilig.
- Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Käufer bereits jetzt die daraus resultierende Forderung – inklusive eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Gleiches gilt für den Einbau in das eigene Grundstück des Käufers mit anschließender gewerblicher Veräußerung.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, verarbeiten oder einbauen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind unzulässig.
- Der Käufer ist zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Insolvenz. Der Käufer hat auf Verlangen die Schuldner zu benennen und die Abtretung offenzulegen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren und alle zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten 120 % der offenen Forderungen, ist der Verkäufer auf Verlangen zur Freigabe der überschießenden Sicherheiten verpflichtet.
- Mit vollständiger Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 11 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wird nur teilweise geliefert, darf der Kunde die Zahlung nur bei erheblichen Mängeln oder erheblichen Rückständen verweigern.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 12 Zahlung und Zahlungsverzug
- Unsere Forderungen sind mit Erbringung der vereinbarten Leistung ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Versand erfolgt ausschließlich elektronisch.
- Kaufleute im Sinne des HGB schulden ab Fälligkeit, Nichtkaufleute ab Verzug, Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Bankkonditionen – mindestens jedoch 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2 %.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten (Verzug, Zahlungseinstellung, Insolvenz- oder Vergleichsantrag etc.) sind wir berechtigt, nur gegen Vorauskasse zu liefern, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 13 Erfüllungsort
- Erfüllungsort für unsere Leistungen ist das Werk.
- Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Kunden.
- Versicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
§ 14 Gerichtsstand
- Sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO vorliegen, gilt Beckum als vereinbarter Gerichtsstand. Ist ein Landgericht zuständig, ist das Landgericht Münster zuständig.
- Diese Bestimmungen gelten auch gegenüber Nichtkaufleuten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Gödde-Beton GmbH
Waldliesborner Straße 46
D-59329 Wadersloh
Tel.: + 49 25 23 99 36 - 0
E-Mail: info@goedde-beton.de
Geschäftsleitung: Claudia Gödde, Felix Große Wienker
Amtsgericht Münster
HRB 10310
USt-IdNr.: DE247182807