AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Gödde-Beton GmbH

Waldliesborner Straße 46

Wadersloh-Liesborn


§ 1 Allgemeines und Schriftformklausel


Folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge mit uns.

Abweichende Bedingungen wie z. B. Nebenabreden oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur ausdrücklich und schriftlich verzichtet werden.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss


Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere mündliche oder schriftliche Auftragsannahme.

Bei Angeboten und Verträgen, in denen die Einheit "Meter" angeboten bzw. vereinbart wurde, gilt immer die längste Abwicklung des Werksteins als Abrechnungslänge.


§ 3 Preise


Unsere Preise gelten ab Lieferwerk, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich Lieferung "frei Empfangsort" oder "frei Baustelle" vereinbart wurde. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.

Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

Zur Lieferung notwendige Paletten werden berechnet und nur bei Rücklieferung durch den Kunden an unser Lieferwerk gutgeschrieben. Die Paletten müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die kalkulierten Frachtkosten basieren auf Lieferungen von > 24 Tonnen, es sei denn es handelt sich um insgesamt geringe Bestellungen oder eine Restlieferung. Für Minderfrachten berechnen wir eine im Einzelnen abzustimmende Frachtzulage.


§ 4 Lieferung und Abnahme


Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

Lieferung "frei Baustelle", "frei Lager" oder dgl. bedeutet Anlieferung mit Abladen unter der Voraussetzung einer mit beladenem, schwerem Lastzug bis zu 40 t Ladegewicht befahrbaren Anfuhrstelle. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstelle, so haftet dieser für auftretende Schäden. Eine Anfuhrstraße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte und fremdes Eigentum, an die Baustelle heranfahren kann. Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Nicht vertretbare Wartezeiten werden berechnet. Es werden grundsätzlich nur volle Pakete abgeladen.

Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.

Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der die Annahme verweigernde Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadensersatzpflichtig.


§ 5 Verzug und Unmöglichkeit


Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen usw., befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.

Im Falle unseres Leistungsverzugs oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 6 Rücktrittsvorbehalt


Wir sind berechtigt, ohne Schadensersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, seine Lieferverpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt und eine anderweitige Beschaffung der Ware nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.

Ferner haben wir ein Rücktrittsrecht, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, oder wenn bei ihm nach Vertragsabschluss unvorhersehbar eine Verschlechterung der Vermögenslage eintritt.

Ein Rücktrittsrecht besteht ferner bei unvorhergesehenen und unvermeidbaren Betriebsstörungen.


§ 7 Mängelrügefristen


Für die Rügefristen hinsichtlich fehlerhafter Leistungen, Falschlieferungen usw. verbleibt es bei der gesetzlichen Rechtslage des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.

Unabhängig von der gesetzlichen Rechtslage sind offensichtliche Mängel von jedem Kunden unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Der Einbau oder die Verlegung offensichtlich mangelhafter Ware ist unzulässig. Verpackte Ware ist unverzüglich zu öffnen.


§ 8 Leistungbeschreibung


Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dgl. sowie die Bezugnahme auf DIN-EM-Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und Warenbeschreibung und begründen keine Zusicherung der betreffenden Eigenschaften, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Technisch oder rohstoffmäßig unvermeidbare Abweichungen von unseren Mustern, Ausstellungsstücken und Proben, wie z. B. geringfügige Farbabweichungen, beeinträchtigen die Güte der Ware nicht und begründen keine Mängelrüge.

Bei farbigen Betonsteinprodukten sind leichte Farbunterschiede unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Wasserstreifen und Ausblühungen bei Betonsteinprodukten sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache und technisch unvermeidlich; sie begründen daher keine Mängelrüge.


§ 9 Gewährleistung und Haftung


Die Gewähr für mangelhafte Leistungen übernehmen wir in der Weise, dass die mangelhafte Leistung nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Kunde unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubtem Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für die Verjährung aller Ansprüche gilt die gesetzliche Regelung, bei Bauleistungen die Verjährungsfrist der VOB.


§ 10 Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der folgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf dem Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Voraussetzung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen dem Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretungen an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßem Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zu Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.


§ 11 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte


Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

Ist von uns nur teilweise geleistet worden, so kann die Zahlung bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils nicht verweigert werden.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.


§ 12 Zahlung und Zahlungsverzug


Unsere Forderungen sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich elektronisch.

Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen, sowie 2 % Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.


§ 13 Erfüllungsort


Wir leisten am Ort unseres Lieferwerkes.

Der Versand erfolgt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden.

Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.


§ 14 Gerichtsstand


Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so ist Beckum Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, vereinbart und das Amtsgericht Beckum sachlich und örtlich zuständig. Ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift das Landgericht zuständig, so ist das Landgericht in Münster vereinbart. Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe. Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

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